In vielen Gemeinden des Oberbergischen Kreises engagieren sich Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich, um die Mobilität in unserem Kreis zu verbessern. Sie fahren die Bürgerbusse und verbinden damit die vielen Dörfer untereinander und mit den Hauptorten, in denen es keine oder nur eine schlechte Anbindung an die Linienbusse gibt.
Aber was ist, wenn es einen besonderen Beförderungsbedarf zu bestimmten Anlässen gibt, z.B. zum Feuerwehrfest oder einer öffentlichen Veranstaltung? Das dürfen Bürgerbusvereine nicht machen, sagt das Gesetz. Wir haben deshalb angefragt, welche Möglichkeiten die Kreisverwaltung hat, um den Einsatz von Bürgerbussen auch bei solchen Gelegenheiten zu ermöglichen. Die Antwort ist wenig befriedigend.
Welche Möglichkeiten hat die Kreisverwaltung, mit den beteiligten Institutionen
eine flexiblere Fahrplangestaltung für Bürgerbusse zu erreichen?Eine flexible Fahrplangestaltung – im Sinne einer Abweichung von einer konzessionierten
Linie – ist aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Grundlagen ausgeschlossen.
Der Bürgerbus wird zwar durch Vereine mit ehrenamtlichen Fahrpersonal betrieben,
ist aber ein offizieller Teil des ÖPNV und unterllegt den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) des Bundes. Im § 42 PBefG befindet sich die
Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, unter den auch die Fahrten des Bürgerbusses
fallen: ,,Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten
eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten
Haltestellen ein- und aussteigen können ….“ Diese Linienführung und die
zugehörigen Fahrpläne müssen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung
Köln) durch das betreuende Verkehrsunternehmen, hier die Oberbergischen
Verkehrsgesellschaft (OVAG), beantragt werden. Erst nach Erhalt der
Genehmigung kann der entsprechende Fahrbetrieb starten. Diese so genehmigte
bzw. konzessionierte Linie ist verbindlich und darf ohne zwingenden Grund im Personenverkehr
nicht verlassen werden; außerdem besteht eine Betriebspflicht.
Dieses Verfahren dient u.a. dazu, den Konzessionär vor konkurrierenden Unternehmen
zu schützen und ihm ein alleiniges Beförderungsrecht auf der beantragten
Linie zu sichern.
Außerdem dient diese Regelmäßigkeit/Starrheit dazu, dem Fahrgast ein planbares
und zuverlässiges Beförderungsangebot zu unterbreiten.
Mit der Novellierung des PBefG hat der Gesetzgeber eine Anpassung an die technische
Entwicklung im Beförderungswesen vorgenommen und in § 44 PBefG den
On-Demand-Verkehr (Linienbedarfsverkehr) geregelt.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage basiert das On-Demand-Angebot „monti“ in
Wiehl und Nümbrecht.
Hierbei ist es möglich, auf einen starren Linienweg zu verzichten, um mehrere
Beförderungswünsche von Fahrgästen mit Hilfe einer Software zu einer Fahrt zusammenzufassen
(Pooling). Allerdings sind auch hier festgelegte Parameter einzuhalten:
Haltestellen, Bedienkorridor und Bedienzeiten. Eine Haustürabholung oder
die Ausweitung des Bediengebietes sind nicht gestattet. Auch die Bedienzeiten
müssen sichergestellt sein.
Eine flexible Fahrplangestaltung – im Sinne des beschriebenen Linienbedarfsverkehrs
– ist auch für Bürgerbusse denkbar. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass
für die Realisierung einer solchen Bedienform erhebliche Vorarbeiten notwendig
sind und in der Regel der Einsatz einer speziellen Software erforderlich ist. Zudem
ist bei der Angebotsausgestaltung auch hier der Schutz des konzessionierten Linienverkehrs
zu beachten.
Ein kleiner Lichtblick ist der letzte Absatz in der Antwort der Kreisverwaltung. Auf unsere Frage, wie Bürgerbusvereine ergänzend zum Angebot der OVAG tätig werden können, antwortet die Verwaltung:
Die grundlegende Idee für das Instrument des Bürgerbusses ist, dass überall da,
wo der Linienbetrieb im Auftrag des Kreises als Aufgabenträgers für ein Verkehrsunternehmen
(sowohl räumlich als auch zeitlich) aus wirtschaftlichen Gründen
nicht tragfähig ist, das Ehrenamt unterstützt. Insofern stellt das Angebot eines
Bürgerbusvereins schon aus diesem Selbstverständnis heraus immer eine Ergänzung
des Linienbetriebes des Verkehrsunternehmens dar.
In Zusammenarbeit zwischen Aufgabenträger, Verkehrsunternehmen und Ehrenamt
können so passgenaue Angebote für individuelle Räume und Bedürfnisse erstellt
werden. Dieser Prozess ist im Kontext des gerade in der Erarbeitung befindlichen
Integrierten Mobilitätskonzeptes für den Oberbergischen Kreis zu betrachten
und wird in diesen eingefügt werden.
So wird es im Herbst zunächst zwei Termine mit allen Bürgerbusvereinen im Kreisgebiet
geben, bei denen die allgemeine Situation der Vereine und mögliche zukünftige
Modelle ihres Einsatzes erarbeitet und diskutiert werden sollen. Bei einer
möglichen Weiterentwicklung des heutigen Angebots wird es sehr individuelle Lösungen
geben müssen, die den Beförderungsbedarfen der Bevölkerung im Netz
des ÖPNV einerseits und den lokalen, personellen und organisatorischen Belangen
der unterschiedlichen Vereine andererseits gerecht werden sollten.
Alle Fragen und die gesamte Antwort der Kreisverwaltung sind in den Originaldokumenten zu finden.
2023.08.31 KEA Anfrage Bürgerbusse
23.08.31 Antwort Anfrage KEA Bürgerbusse